Sicherheit geht vor

Wie der Name bereits aussagt geht es um Sicherheit. Gerade in den Bereichen in denen Arbeitssicherheitsschuhe Pflicht sind, ist höchste Aufmerksamkeit gefragt. Diese Aufmerksamkeit wird auch bei uns für die Herstellung der passenden Einlagen aufgebracht.

Die DGUV REGEL 112-191 schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Damit wird verhindert, dass andere als die vom Schuhhersteller geprüften Einlagen in den Schuhen verwendet werden. Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe sollten nur von Fachbetrieben hergestellt und angepasst werden, da sonst wichtige Eigenschaften der Schuhe, wie z. B. Antistatik und Resthöhe der Zehenschutzkappen verloren gehen können.

Das STOLLE Sanitätshaus ist für die Anfertigung von Einlagen für folgende Hersteller von Arbeitssicherheitsschuhen zertifiziert:

  • Atlas
  • Elten
  • Steitz-Secura
  • Uvex

Des Weiteren sind unsere Mitarbeiter berechtig auch die entsprechenden orthopädischen Zurichtungen an den genannten Schuhen vorzunehmen. Bei uns bekommen Sie alles aus einer Hand.

Hinweis

DGUV REGEL 112-191

Nach der Fusion von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine Vereinheitlichung und Umbenennung der Schriftenwerke vorgenommen. Die Berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) 191 heißt seit 2014 DGUV Regel 112-191.

Die DGUV Regel 112-191 beschäftigt sich mit der Benutzung von Fuß- und Knieschutz

Sie besagt, dass bei jeder orthopädischen Anpassung von Sicherheitsschuhen geprüft werden muss, ob diese weiterhin den Anforderungen der Norm EN ISO 20345 gemäß Zertifikat entsprechen. Diese Prüfung muss durch ein offizielles Prüfinstitut durchgeführt werden, welches anschließend eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellt.

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